Multimedia
EnDe
header-mobilfunk-small header-multimedia-small

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Telereal Kommunikationsanlagen Gmbh

1. Geltungsbereich:

Telereal übernimmt Aufträge ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.

Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber wie nachstehend geregelt angeboten. Telereal wird die vollständige Fassung der neuen AGB auf ihrer Internetseite veröffentlichen und auf die Änderung im vereinbarten schriftlichen Weg hinweisen. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, wenn bei Telereal vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der angebotenen Änderungen kein Widerspruch des Auftraggebers einlangt.

 

2. Vertragsgegenstand/Angebote:

2.1.Vertragsgegenstand sind die jeweils bei Vertragsschluss geltenden technischen Beschreibungen, Daten Spezifikationen der Produkte und Leistungen von Telereal, sofern nicht ein, den Vertrag vorausgegangenes, anders lautendes Angebot zu Grunde liegt. Bei Erstellung eines individuellen Angebotes gilt die darin enthaltene Beschreibung.
2.2. Angebote werden nur schriftlich (per Brief, FAX oder E-Mail) erteilt.
2.3. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
 
 

3. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:


An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein von Telereal erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung durch Telereal.

 

4. Preise:

4.1. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro.
4.2. Bei Verträgen mit Einheitspreisen wird nach Ausmaß abgerechnet.
4.3. Bei Verträgen mit Pauschalpreis wird der vereinbarte Pauschalpreis verrechnet; für Mehrleistungen gegenüber dem Auftrag hat der Auftraggeber eine angemessene Vergütung zu leisten.
4.4. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohnkosten und/ oder Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
 
 

5. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:

5.1. Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
5.2. Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben Telereal vorbehalten.

 

 

6. Leistungsausführung:

6.1.Telereal erbringt seine Leistungen gemäß den Bedingungen des jeweils geltenden Vertrages, unter Einhaltung des verkehrsüblichen Sorgfaltsmaßstabes und gemäß den geltenden rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen.
6.2. Zur Ausführung der Leistung ist Telereal frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und vom Auftraggeber allenfalls erforderliche bauliche, technische und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen wurden.
6.3. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; Telereal ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
6.4. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht („Fasttrack“) und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.

 

 

7. Leistungsfristen und -termine:

7.1. Angaben über Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Telereal haftet nicht für allfällige Verspätung seitens seiner Zulieferer. Die Lieferverpflichtung steht unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch Telereal zu vertreten. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware sofort nach Verständigung von der Bereitstellung zu übernehmen. Bei Annahmeverzug wird der Auftraggeber vorbehaltlich sonst zustehender Rechte lagerzinspflichtig. Soweit Teillieferungen möglich sind, sind sie auch rechtlich zulässig. Jede Teillieferung dient als Geschäft für sich und kann von Telereal gesondert in Rechnung gestellt werden.
7.2.Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, so lange der Käufer mit einer Zahlung im Rückstand ist oder eine zur Erfüllung eines Auftrages notwendige Handlung nicht vornimmt. Jede Änderung einer Bestellung hat eine Änderung des ursprünglichen unverbindlichen Liefertermins zur Folge.
7.3. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für Telereal dann verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich zugesagt wurde. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die von Telereal zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen entsprechend gehemmt bzw. verlängert. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht von Telereal zu vertreten sind.
7.4. Telereal behält sich vor, von einer Ausführung eines Auftrages oder Nachbestellungen abzusehen, wenn die bestellte Ware nicht bei Telereal vorrätig und diese auch beim entsprechenden Zulieferer nicht verfügbar ist. In diesem Fall wird Telereal den Auftraggeber unverzüglich verständigen.
 
 
8. Zahlung:
 
8.1. Das Zahlungsziel beträgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, generell 30 Tage ab Rechnungslegung.
8.2. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 7.3 ein, ist Telereal berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
8.3. Werden Telereal nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist Telereal berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Bestellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
8.4. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen von Telereal ist ausgeschlossen, es sei denn, Telereal ist zahlungsunfähig oder dass die Gegenforderungen von Telereal mit ihrer Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder von Telereal anerkannt wurden.
 

9. Zahlungsverzug:

9.1. Im Fall des Zahlungsverzugs ist Telereal unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Die Verzugszinsen werden ab Ablauf von drei Monaten nach Fälligkeit kapitalisiert.

9.2.Bei Zahlungsverzug, auch mit Teilzahlungen, verlieren vereinbarte Zahlungsziele ihre Wirksamkeit und alle gelegten Rechnungen werden sofort zur Zahlung fällig. Weiters treten diesfalls allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft und ein Skontoabzug ist bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen samt Zinsen und Kosten auch für die nachfolgenden Rechnungsbeträge unzulässig.
 
 
10. Eigentumsvorbehalt:
10.1. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Telereal.
10.2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden Telereal Umstände gemäß 8.3. bekannt, ist Telereal berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
 
 

11. Gewährleistung:

11.1. Bei gerechtfertigter schriftlicher Mängelrüge erfolgt eine unentgeltliche Behebung binnen angemessener Frist. Der Auftraggeber ermöglicht Telereal dabei alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen.
11.2. Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung augenscheinlich sind, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.
11.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
11.4. Der Auftraggeber kann für einen Mangel zunächst die Verbesserung der Sache/des Werkes verlangen. Nur wenn dies unmöglich ist oder für Telereal mit einem unverhältnismäßigen oder unwirtschaftlichen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber Preisminderung verlangen.
11.5.Telereal übernimmt keine Gewähr für Mängel, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
11.6. Weiters übernimmt Telereal keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, fehlerhafte Installation, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, abnormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
11.7. Bei Lieferung von Hardware, Hardwarekomponenten und Software dritter Hersteller ist Telereal berechtigt, Gewährleistungsansprüche, die sie gegenüber ihren Vorlieferanten hat, an den Auftraggeber abzutreten.
11.8. Verschleiß und bestimmungsgemäße Abnutzung sowie Verbrauchsmaterialien unterliegen nicht der Gewährleistung.
11.9. Abweichungen aufgrund rechtlicher Vorschriften, technische Verbesserungen oder Anpassungen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige oder höherwertige Teile sind zulässig, soweit sie den vertraglich vorgesehenen Zweck des Produktes nicht beeinträchtigen.
11.10. Für Parameteränderungen, die durch den Auftraggeber bzw. Dritte nachträglich durchgeführt werden, entfällt jegliche Gewährleistung von Telereal.
 
 

12. Garantien/Besondere Zusicherungen:

Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften und etwaige besondere Zusicherungen von Software oder Hardware bedürfen, zu ihrer Wirksamkeit, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Telereal.

 

13. Urheberrecht und Nutzung:

13.1. Die Urheber-, Nutzung und Ausführungsrechte an durch Telereal gefertigten Zeichnungen, Entwürfen und Modellen, sowie technischen Planungen bleiben Eigentum von Telereal. Das alleinige und uneingeschränkte Recht zur Anmeldung von Schutzrechten ist ausschließlich Telereal vorbehalten.
13.2. Der Auftraggeber erhält lediglich eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung auf Dauer der Gültigkeit des Vertrages oder auf die gesondert vereinbarte Dauer. Telereal leistet Gewähr dafür, dass die von ihr zur Nutzung überlassenen Rechte im Sinne des Punkt 13.1. nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Telereal hält den Auftraggeber insofern von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Rechten Dritter an den überlassenen Leistungen schad- und klaglos. Der Auftraggeber stellt Telereal und ihre Erfüllungsgehilfen von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die aufgrund einer unberechtigten Übergabe von Materialien durch den Auftraggeber zur Vertragserfüllung entstehen.
 
 
14. Geheimhaltung:
 
14.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen von Telereal zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des Vertrages zu verwenden. Zu den geheimen Informationen zählen auch der Vertragsgegenstand und die nach dem Vertrag erbrachten Leistungen.
14.2. Vereinbarte Entwurfs- oder Planungsgebühren dienen ausschließlich der Aufwandsentschädigung von Telereal. Hierdurch werden keine Rechte an den Auftraggeber übertragen. Eine Übertragung solcher Rechte bedarf in jedem Fall einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
 
 

 

15. Datenschutz (DSGVO):

15.1. Telereal verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers, die unter folgende Datenkategorien fallen:

15.2. Die vom Auftraggeber bereit gestellten Daten sind zur Vertragserfüllung bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich.

15.3. Die Daten des Auftraggebers werden bis sieben Jahre nach Auftragsende im Rahmen der gesetzlichen Speicher- und Aufbewahrungsfristen (insb. § 132 BAO) aufbewahrt bzw gespeichert.

15.4. Für diese Datenverarbeitung zieht Telereal Auftragsverarbeiter (Buchhaltung, Steuerberatung) heran.

15.5. Darüber hinaus hält Telereal alle Bestimmungen des Datenschutzrechts ein, insbesondere, wenn Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Auftraggebers gewährt wird.

 

16. Schadenersatz:

16.1. Eine Haftung von Telereal, insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes, wird ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder besonders grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Die Haftung bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden) wird dadurch nicht eingeschränkt. Die Haftung für vorhersehbaren Datenverlust und vorhersehbare Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist - außer bei Vorsatz - ausgeschlossen.
16.2. Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate ab Fertigstellung der vertragsgemäßen Leistung.
16.3. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bleibt unberührt.
16.4. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten gehen Schäden in nachstehenden Fällen zu Lasten des Auftraggebers:
  1. Beschädigungen von bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler.
  2. Schäden durch Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk.

 

 

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand:

17.1. Erfüllungsort ist Wien, es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen (IPRG und EVÜ) und unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG; BGBl1988/96).
17.2. Die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für Wien-Innere Stadt gilt als vereinbart. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG und hat dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder ist er im Inland beschäftigt, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Auftraggebers liegt.